Genehmigungsfrei heißt nicht automatisch zulässig
Ein kleiner Schuppen auf dem Grundstück klingt zunächst nach einem unkomplizierten Vorhaben. Gerade vor dem eigentlichen Hausbau kann er praktisch sein, um Werkzeuge, Gartengeräte oder andere Dinge bereits vor Ort und geschützt unterzubringen.
In Brandenburg können bestimmte kleinere Gebäude verfahrensfrei errichtet werden. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit höchstens 75 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt. Für Gebäude im Außenbereich gilt diese Regelung jedoch ausdrücklich nicht.
Entscheidend ist aber noch etwas anderes: Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass ein Gebäude automatisch an jedem gewünschten Standort zulässig ist. Auch ohne Baugenehmigungsverfahren müssen die übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Deshalb reicht die Frage „Ist mein Schuppen klein genug, um keine Baugenehmigung zu benötigen?“ allein nicht aus. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, ob er auf diesem Grundstück und an der vorgesehenen Stelle überhaupt errichtet werden kann.
Warum der Standort des Schuppens entscheidend ist
Ob ein kleiner Schuppen auf einem Grundstück errichtet werden kann, hängt nicht nur von seiner Größe und Nutzung ab. Auch wo auf dem Grundstück er stehen soll, spielt eine wichtige Rolle.
So können beispielsweise ein Bebauungsplan oder andere örtliche Vorgaben festlegen, welche Flächen eines Grundstücks bebaut werden dürfen. Auch Abstandsflächen und eine geplante Aufstellung an der Grundstücksgrenze müssen berücksichtigt werden.
Dabei sollte auch die vorhandene Bebauung auf den Nachbargrundstücken betrachtet werden. Das gilt besonders, wenn bereits Gebäude unmittelbar an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen oder der eigene Schuppen dort vorgesehen ist. Welche Anforderungen daraus für den konkreten Standort entstehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich. Die Verfahrensfreiheit für kleine Gebäude bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gilt nach der Brandenburgischen Bauordnung ausdrücklich nur, wenn das Gebäude nicht im Außenbereich liegt.
Kann der Schuppen schon vor dem Wohnhaus entstehen?
Soll der Schuppen bereits entstehen, bevor das geplante Wohnhaus gebaut wird, kommt noch eine weitere Frage hinzu.
Ein Schuppen wird häufig als Nebenanlage zur eigentlichen Nutzung des Grundstücks betrachtet. Ist das geplante Wohnhaus noch nicht gebaut, muss deshalb auch geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuppen zu diesem Zeitpunkt am vorgesehenen Standort zulässig ist. Das lässt sich nicht pauschal für jedes Grundstück beantworten.
Wer einen solchen Schuppen schon vor dem Hausbau errichten möchte, sollte diesen Punkt daher vorher mit der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde klären – und nicht allein davon ausgehen, dass ein später geplantes Wohnhaus automatisch ausreicht.
Fazit: Erst prüfen, dann aufstellen
Ein kleiner Schuppen kann vor dem Hausbau eine praktische Lösung sein. Ob dafür keine Baugenehmigung benötigt wird, ist jedoch nur eine der Fragen, die vorab geklärt werden sollten.
Auch der vorgesehene Standort, mögliche Vorgaben für das Grundstück und der Zeitpunkt der Errichtung können eine Rolle spielen. Gerade wenn das Wohnhaus noch nicht gebaut ist oder der Schuppen in einem besonderen Grundstücksbereich stehen soll, lohnt sich deshalb die Klärung mit der zuständigen Stelle.
Denn genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch, dass ein Schuppen an jeder gewünschten Stelle und zu jedem Zeitpunkt errichtet werden kann.




